Allgemeine Geschäftsbedingungen - Durchführung von Feuerwerken durch Firma Speer Pyrotechnik
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Durchführung von Feuerwerken durch Fa. Speer Pyrotechnik
1. Allgemeines
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der Firma Speer Pyrotechnik
Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Alle Abweichungen von den AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Inkrafttreten. Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter von Speer Pyrotechnik und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Auftragserteilung
Beratungen und Vorgespräche, sowie die Ortsbesichtigung des Abbrennplatzes, erfolgen bis zur Ausfertigung eines schriftlichen Angebotes kostenlos. Über die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung des Angebotes erklärt sich der Veranstalter mit den ABG einverstanden.
Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, ist der Auftrag angenommen und der Dienstleistungsvertrag zustande gekommen.
Die Auftragserteilung muss mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich erfolgen. Des Weiteren ist der Vertrag erst bindend, wenn die behördliche Genehmigung der für den Abbrennplatz zuständigen Behörden vorliegt. Der Kunde kann den Auftrag ohne schriftliche Zustimmung von Speer Pyrotechnik nicht abändern.
3. Rechtliche Vorrausetzungen
Vor Beginn der Durchführung des Feuerwerkes müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dies beinhaltet insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers. Speer Pyrotechnik ist von Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen eventueller Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen. Hierfür hat der Veranstalter zu sorgen. Diese Dienstleistung wird von Speer Pyrotechnik auf Wunsch kostenpflichtig übernommen.
Die ordnungsrechtliche Abwicklung bezüglich eines Höhenfeuerwerks Klasse IV, übernimmt der Speer Pyrotechnik. Entstehende Kosten trägt der Veranstalter.
Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines Kleinfeuerwerks der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1, S.169) wird ebenfalls durch Speer Pyrotechnik erlangt. Der Veranstalter ist für diesen Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.
Bei der Durchführung im benachbarten europäischen Ausland ist die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines (Klein-)feuerwerks der Klasse II / IV durch den Veranstalter bzw. den Grundstückseigentümer einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten.
4. Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter garantiert dem Auftragnehmer eine ungehinderte Zufahrt zum Abbrennplatz. Der Abbrennplatz wird bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker Speer Pyrotechnik zur Verfügung gestellt.
Der Veranstalter sichert den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter.
Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen, die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen.
Die Feinreinigung der Abbrennstelle obliegt dem Veranstalter.
5. Pflichten von Speer Pyrotechnik
Speer Pyrotechnik verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Speer Pyrotechnik entscheidet nach Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Speer Pyrotechnik verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen.
Speer Pyrotechnik verpflichtet sich, die im Vertrag ausgearbeiteten Details des Feuerwerks so genau wie möglich umzusetzen. Speer Pyrotechnik behält sich vor, Effekte und Effektfolge der Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Dies erfolgt, wenn äußere Umstände, wie z.B. Trockenheit, Regen, hohe Windgeschwindigkeiten, Lieferengpässe von Herstellern, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erforderlich machen. Entsprechende Änderungen dürfen durch Speer Pyrotechnik auch kurzfristig und ohne Einverständniserklärung des Veranstalters vorgenommen werden.
Speer Pyrotechnik verpflichtet sich, die Reste der Feuerwerkskörper fachgerecht auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu entsorgen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes erfolgt durch Speer Pyrotechnik. Der Platz wir besenrein übergeben, wobei unkritische Kleinteile und Papier- und Tonreste zurückbleiben können.
Nicht durch Speer Pyrotechnik vertretbare Gründe, welche dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, z.B. höhere Gewalt, fehlende behördliche Genehmigungen bzw. behördliche Auflagen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Einflüsse etc. führen zu keine Rechtsansprüchen des Auftraggebers.
Speer Pyrotechnik übernimmt grundsätzlich keine Haftung für mittelbare Schäden, die durch den Abbrand des Feuerwerks entstanden sind, sowie solche Schäden, welche sich in Folge des normalen Ablaufes des Feuerwerkes ereignen.
Diese möglichenmittelbarenSchäden Dritter sind vom Veranstalter ggf. durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzudecken. Auf Wunsch kann eine geeignete Veranstalterhaftpflichtversicherung vermittelt werden.
Jede Meldung / Angabe von Schäden muss zeitnah zur Veranstaltung und im Beisein von Zeugen des Unfalls erfolgen. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für Beschwerden – diese müssen dem durchführenden Pyrotechniker vorgehalten werden.
6. Preise und Zahlungsmodalitäten
Die Entgelte für das Feuerwerk sind in schriftlicher Form verbindlicher Teil des Vertrages. 50 Prozent des vereinbarten Entgeltes sind bei der Auftragserteilung zu entrichten, spätestens jedoch drei Wochen vor der Veranstaltung. Der Restbetrag wird bei Durchführung des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt Speer Pyrotechnik und wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Bei Nichtbezahlung kann Speer Pyrotechnik vom Vertrag zurückzutreten. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind schriftlich von beiden Parteien zu fixieren.
7. Kündigung
Der Veranstalter hat das Recht, den Vertrag jederzeit schriftlich zu kündigen. Dabei fallen je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Kosten an:
• Kündigung erfolgt bis vier Wochen vor der Veranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 15% der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu entrichten.
• Kündigung erfolgt bis zwischen vier und zwei Wochen vor der Veranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 25% der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu entrichten.
• Kündigung erfolgt bis zwischen zwei Wochen und den Tag vor der Veranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 50 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu entrichten.
• Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung, so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle Auftragssumme zu zahlen.
8. Ausfälle
Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten Einflüssen, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden, sind an Speer Pyrotechnik ggf. entstandene Reisekosten wie im Vertrag berechnet zu erstatten.
Eine Absage der Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden Vertragsparteien zu.
Im Krankheitsfalle des durchführenden Pyrotechnikers steht es Speer Pyrotechnik zu, die Durchführung des Feuerwerks abzusagen. Speer Pyrotechnik verpflichtet sich, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen. Speer Pyrotechnik gibt in diesem Fall jedoch keine Durchführungsgarantie. Speer Pyrotechnik erstattet in diesem Fall alle durch den Veranstalter bereits geleisteten vertraglichen Entgelte.
Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist Speer Pyrotechnik nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten, sämtliche entstandenen Kosten von Speer Pyrotechnik sind vom Veranstalter zu erstatten. Speer Pyrotechnik haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks bzw. Teilen des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde. Der durchführbare Teil des Feuerwerks wird in diesem Fall wie geplant abgebrannt und in Rechnung gestellt.
9. Schadenersatz/Gewährleistung
Schadensersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
10. Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.